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Kurz gesagt: Die sh.asus ist ein politischer Verein. Das geht auch klar aus dem Statut des Vereins hervor. Politisches Bewußtsein und politisches Engagement darf nicht mit Parteipolitik gleichgesetzt werden, das wäre ein weitverbreiteter und verhängnisvoller Trugschluss, dem insbesondere die Südtiroler Öffentlichkeit in einer mehr oder minder beneidenswerten Art und Weise erliegt. Im Statut der sh.asus hingegen wird ausdrücklich festgehalten, dass die sh.asus weder ein Anhängsel irgendeiner Partei ist und sein möchte, noch die von der sh.asus gesetzten Aktionen in irgendeiner Weise parteipolitisch motiviert sind. Somit hoffen wir, die Position des politischen Engagement bzw. Bewußtseins eindeutig von Parteipolitik abgegrenzt zu haben.
Daraus ergibt sich auch direkt die Legitimation und Aufgabe der sh.asus, sich politisch zu äußern. Die sh.asus ist entschlossen, diese Aufgabe aktiv und konstruktiv wahrzunehmen. Als gewerkschaftliche, und bitte verstehen sie diesen Begriff nur politisch, Vertretung der Südtiroler Studierenden wird die sh.asus zu bildungs-, kultur- und sozialpolitischen Themen Stellung nehmen, entsprechende Aktionen setzen und somit durch die aktive Besetzung des politisch-gesellschaftlichen Raum einen Beitrag für eine offene Diskussion gesellschaftlicher Themen leisten.
Kurz gesagt: Die sh.asus ist ein politischer Verein.
riproponiamo la domanda: l'sh.asus ha il diritto di fare politica? come associazione che intende rappresentare le studentesse universitarie e gli studenti universitari sudtirolesi? come dice il nostro statuto: "l'sh.asus deve (...) prendere pubblicamente posizione su temi culturali, sociali e politici e prendere provvedimenti nei suddetti ambiti." e, più avanti: "l'associazione non è legata ad alcun partito o gruppo politico e non ne è un appendice." precisiamo che per noi, in fondo, ogni presa di posizione nello spazio pubblico è già politica. è possibile evitare di fare politica dei partiti, ma non è possibile non fare nessun tipo di politica finché vogliamo esprimere pubblicamente le nostre opinioni. tutti coloro che pretendono di essere completamente "apolitici" non lo sono per niente, perché con il loro disinteressamento, la loro non-presa-di-posizione sostengono una maggioranza qualsiasi, in modo non riflettuto, che approfitta proprio di questo gruppo: "qui tacet, consentire videtur." intesi? per questo, noi dell'sh.asus pensiamo di non solo avere il diritto di fare politica, ma di averne addirittura l'obbligo.
Satzung der Südtiroler HochschülerInnenschaft – Associazione studenti/esse universitari/e sudtirolesi (sh.asus)
Geltend ab 16. September 2006 (Ausschussbeschluss der sh.asus)
1. Aufgaben und Zielsetzung der sh.asus
1.1 Aufgaben der sh.asus
Die sh.asus ist ein interethnischer Verein der Südtiroler Studierenden im In- und Ausland mit Sitz in Bozen. Hauptaufgabe der sh.asus ist es, die studentischen, sozialen und gesellschaftlichen Interessen der Südtiroler Studierenden zu vertreten. Sie bezieht zu studentischen und bildungspolitischen Themen ebenso Stellung wie zu kulturellen, sozialen und gesellschaftspolitischen Themen. Die sh.asus tritt diesbezüglich in der Öffentlichkeit auf und setzt entsprechende Maßnahmen.Wesentliche Tätigkeitsbereiche sind weiters die MaturantInnenberatung sowie Organisation und Abwicklung kultureller Veranstaltungen. Die sh.asus ist ein ehrenamtlicher Verein der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.
1.2 Leitbild der sh.asus
Die sh.asus richtet sich gegen jede Form faschistischen und diskriminierenden Gedankengutes und solcher Entwicklungen. Sie fördert Maßnahmen zur Erlangung einer substantiellen Gleichberechtigung von Mann und Frau und zum Abbau patriarchaler Formen. Sie setzt sich für Möglichkeiten einer Teilnahme jedes Individuums in dem von ihm gewünschten Lebensbereich ohne Unterschied der Geschlechter ein.
1.3 Selbstverständnis des Vereins
Die sh.asus erachtet das Zusammenleben verschiedener ethnischer Gruppen als positiv und als kulturelle Bereicherung. Sie setzt sich für eine Begegnung und ein konstruktives Miteinander in allen Lebensbereichen ein. Die sh.asus will Offenheit und Kritikfähigkeit fördern. Sie ist keiner politischen Partei oder Gruppierung zugehörig oder Anhängsel einer solchen, und sie fordert Solidarität zwischen Studierenden und anderen gesellschaftlichen Gruppen. Die sh.asus verurteilt jede Form von Diskriminierung und willkürlicher körperlicher, politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Gewalt.
2. Mitglieder
2.1 Arten der Mitgliedschaft
Es gibt ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2.2 Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
Mitglied der sh.asus kann werden, wer den Beitritt erklärt und den entsprechenden Mitgliedsbeitrag entrichtet. Alle Dienste und Veranstaltungen, welche die sh.asus anbietet bzw. ausführt sind auch für Nicht-Mitglieder zugänglich.
2.3 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle werden, welche die Zielsetzungen und Aufgaben des Vereins anerkennen. Sie haben aktives Wahlrecht. Nur Studierende jedoch haben auch passives Wahlrecht für die Gremien der sh.asus.
2.4 Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder entrichten mindestens den doppelten Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitglieder.
2.5 Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder sind Vereine und SkolastabonnentInnen, welche nicht die Beitrittserklärung unterschrieben haben. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
2.6 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die sh.asus verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Jedes Mitglied der sh.asus hat das Recht, dem Ausschuss KandidatInnen für die Ehrenmitgliedschaft vorzuschlagen. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Ausschuss beschlossen.
2.7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages oder bei Ausschluss durch den Ausschuss. Der Ausschuss kann Mitglieder ausschließen, wenn diese den Zielsetzungen der sh.asus zuwiderhandeln oder dem Verein sonstigen Schaden zufügen.
2.8 Rechte der Mitglieder
Die Einzelmitglieder genießen alle Rechte und jede Förderung, die im Sinne dieser Statuten gewährt werden können. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nützen und die angebotenen Dienste und Hilfen in Anspruch zu nehmen, sowie bei Abstimmungen und Wahlen von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Hauptamtliche Mitarbeiter haben nur aktives Wahlrecht.
2.9 Pflichten der Mitglieder
Sie sind verpflichtet, an den festgelegten Aufgaben entsprechend ihren Möglichkeiten mitzuwirken, zu den gefassten Beschlüssen und den gemeinsam in der Südtiroler HochschülerInnenschaft erarbeiteten Konzepten zu stehen und den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und das Ansehen des Vereins nach besten Kräften zu fördern. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse des Ausschusses einzuhalten.
3. Organe der sh.asus
Die Organe der sh.asus sind:1. das Präsidium2. der Ausschuss3. der AufsichtsratDie Leistungen der Mitglieder werden ehrenamtlich erbracht und die Ämter ehrenamtlich ausgeübt.
4. Das Präsidium
4.1 Aufbau
Das Präsidium besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden und eventuell zusätzlich aus bis zu vier ReferentInnen für bestimmte Fachbereiche. Dem Präsidium steht der/die Vorsitzende vor, er/sie ist der/die rechtliche VertreterIn des Vereins. Die ReferentInnen betreuen und koordinieren Fachbereiche, die je nach Interessensschwerpunkten und den momentanen Erfordernissen des Vereins zu definieren sind.
4.2 Aufgaben des Präsidiums
Das Präsidium ist im Rahmen der vom Ausschuss gegebenen Richtlinien zusammen mit den hauptamtlichen MitarbeiterInnen für die Durchführung der laufenden Aufgaben der sh.asus verantwortlich.Besondere Zuständigkeiten des Präsidiums betreffen:- Personal- und Finanzfragen außer der Bestellung des/der KoordinatorIn- Öffentlichkeitsarbeit- Entscheidung über aktuelle Tätigkeiten- Planung und Koordination der laufenden Tätigkeitsprogramme- Sonstige Obliegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Gremium vorbehalten sind
4.3 Wahl des/der Vorsitzenden
Der/die Vorsitzende wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Der/die Vorsitzende kanna mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses aus seinen Reihen ODER mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder der sh.asus gewählt werden.Der/die Vorsitzende bzw. das Präsidium bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger bestellt sind. Der/die Vorsitzende ist gleichzeitig der gesetzliche Vertreter des Vereins.
4.4 Ernennung der ReferentInnen
Der/die Vorsitzende schlägt dem Ausschuss die ReferentInnen vor, die dieser mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Ausschussmitglieder bestätigt. Die Amtsdauer der ReferentInnen ist an jene des/der Vorsitzenden gekoppelt.
4.5 Treffen der Entscheidungen im Präsidium
Das Präsidium hält regelmäßig Sitzungen ab, im Rahmen welcher anstehende Entscheidungen durch Abstimmung mittels einfacher Mehrheit gefällt werden. Dabei hat jedes Mitglied 1 Stimme. Zu diesen Sitzungen werden kurze Protokolle verfasst, die in der Geschäftsstelle deponiert werden.
4.6 Abwahl des/der Vorsitzenden
Ein Misstrauensantrag gegen den/die VorsitzendeN muss von mindestens drei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern eingebracht werden. Wird der Misstrauensantrag mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Ausschussmitgliedern angenommen, gelten der/die Vorsitzende und das gesamte Präsidium als abgesetzt; Neuwahlen sind nötig. Falls zum Zeitpunkt der Abwahl des/der Vorsitzenden keinE KandidatIn für eine Neuwahl zur Verfügung steht, fungieren die Vorsitzenden der Außenstellen gemeinsam als Interimsvorsitzende der Gesamt-sh.asus.
5.Der Ausschuss
5.1 Zusammensetzung
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus dem Präsidium und den VertreterInnen der Außenstellen, die dort direkt von den ordentlichen Mitgliedern im Rahmen der konstituierenden Vollversammlung gewählt werden, sowie aus der/dem VertreterIn der sh.asus im Landesbeirat für Hochschulfürsorge und den hauptamtlichen MitarbeiterInnen im Hauptsitz Bozen. Insgesamt werden 21 Stimmrechte wie folgt verteilt:- Für das Präsidium erhält der/die Vorsitzende (bei Abwesenheit einE StellvertreterIn) 1 Stimmrecht- Jeweils 1 Stimmrecht erhalten die Vorsitzenden der Außenstellen- 1 Stimmrecht der/die VertreterIn der sh.asus im Beirat für Hochschulfürsorge- 1 Stimme die Geschäftsstelle- 1 Stimme der/die Altvorsitzende (d.h. der/die letzte Vorsitzende)- Die restlichen Stimmrechte werden proportional zur Mitgliederzahl auf die Außenstellen verteilt (höchstens zwei weitere pro Außenstelle, genaue Regelung siehe Geschäftsordnung).Stimmenhäufung ist unzulässig (1 Person – 1 Stimme).
5.2 Aufgaben des Ausschusses:
- Bestimmung der Jahresschwerpunkte und der Richtlinien für die gesamte Tätigkeit der sh.asus Südtiroler HochschülerInnenschaft;- Standortbestimmung zu aktuellen und politischen Fragen;- Entscheidung über Satzungen, Geschäftsordnung und Stellenplan;- Genehmigung der Tätigkeitsprogramme, der Haushaltsvoranschläge und des Finanzberichtes;- Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte;- Genehmigung der Bilanz;- Entlastung des Vorstandes;- Wahl des/der Vorsitzenden, der weiteren Mitglieder des Präsidiums (ReferentInnen) und der Mitglieder des Aufsichtsrates;- Ernennung des/der KoordinatorIn, eventuell auf Vorschlag des Präsidiums- Genehmigung der Finanzgebarung- Bestimmung der Mitgliedsbeiträge;- Ausschluss von Mitgliedern;- Einsetzen bzw. Auflösen von Arbeitsgruppen mit dauerhaftem Charakter, welche spezifische Aufgaben, in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der sh.asus, übernehmen..
5.3 Abstimmungen
Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, gelten im Ausschuss eingebrachte Anträge als angenommen, wenn ihnen die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Ausschussmitglieder zustimmt.
5.4 Die weiteren Regelungen zum Sitzungsablauf, zur Ernennung des/der Ausschussvorsitzenden und zur Einberufung des Ausschusses werden in der Geschäftsordnung festgeschrieben.
6. Der Aufsichtsrat
6.1 Aufbau
Der Aufsichtsrat besteht aus fünf ehemaligen ordentlichen Mitgliedern der sh.asus; diese dürfen sonst keine anderen Funktionen innerhalb der sh.asus ausüben. Die KandidatInnen für den Aufsichtsrat können von jedem Mitglied des Ausschusses vorgeschlagen werden; der Ausschuss wählt sie mit einfacher Mehrheit für eine Amtsdauer von fünf Jahren (ab der Wahl). Sollte ein Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig ausscheiden, so hat der Ausschuss eine Nachbesetzung vorzunehmen. Der Aufsichtsrat hat schiedsrichterliche Funktion, überwacht die Finanzgebarung des Vereins und legt dem Ausschuss jährlich einen Bericht vor.
7. Die Geschäftsstelle .
7.1 Zusammensetzung
Die sh.asus unterhält eine Geschäftsstelle in Bozen mit hauptamtlichen MitarbeiterInnen. Diese wird von einem/r KoordinatorIn geleitet.
8. Die Außenstellen
8.1 Definition
Eine Außenstelle ist ein Sitz der sh.asus außerhalb Südtirols, der von vorwiegend Südtiroler Studierenden betreut wird. Es werden dort Informationen an Studierende weitergegeben und auch kulturelle Aktivitäten organisiert.Außenstellen mit eigenen Vereinsstatuten haben das Statut der sh.asus zu befolgen; eigene Bestimmungen können nur ergänzend wirken.
8.2 Aufgaben der Außenstellen
- Wahrnehmung der sh.asus-Zielsetzungen und der studentischen Interessensvertretung am Studienort- aktive Beiträge zum gesellschaftlichen, kulturellen und studentenpolitischen Leben an den Studienorten- Einrichtung von Beratungsdiensten zu Semesterbeginn- Abhaltung von mindestens einer Vollversammlung pro Jahr, spätestens innerhalb Ende November, die folgende Aufgaben zu erfüllen hat:o Abhaltung von Wahleno Bestellung und Entlastung von: einem/r Vorsitzenden, einem/r StellvertreterIn und einem/r FinanzreferentIn aus den Reihen der Mitglieder der Außenstelleo Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des/r Vorsitzenden- Führung von Mitgliederlisten, die der Geschäftsstelle in Bozen regelmäßig zur Berechnung der Stimmrechte abzugeben sind.Weitere Aufgabenbereiche und Regelungen für die Außenstellen sind in der Hausordnung und in den Richtlinien für FinanzreferentInnen enthalten.
8.3 VorsitzendeR der Außenstelle
Der/die Vorsitzende der Außenstelle steht der Außenstelle vor und ist dem/der Vorsitzenden der sh.asus gegenüber in allen Belangen (organisatorisch, finanziell) verantwortlich. Für die in Eigenverantwortung getroffenen Entscheidungen ist er/sie auch Dritten gegenüber verantwortlich. VorsitzendeR und FinanzreferentIn bleiben so lange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen bestellt sind.
8.4 Gründung einer Außenstelle
Zur Gründung einer neuen Außenstelle müssen an diesem Studienort mindestens 50 SüdtirolerInnen studieren. Der Antrag auf Gründung ist an den Ausschuss der sh.asus zu stellen, und es müssen ihm mindestens 20 Unterstützungserklärungen von Mitgliedern der sh.asus an jenem Studienort beigelegt sein.
8.5 Auflösung einer Außenstelle
Eine Außenstelle kann wie folgt aufgelöst werden:a Freiwillige Auflösung durch 2/3-Mehrheit der Mitglieder in der Vollversammlung der Außenstelle. Dieser Beschluss muss durch einen 2/3-Beschluss des Ausschuss bestätigt werdenb Mögliche Auflösung durch den Ausschuss der sh.asus wegen groben Verstoßes gegen die Richtlinien des Vereins, Nichtwahrnehmung der Aufgaben der Außenstelle. Der schriftliche Antrag auf Auflösung einer Außenstelle kann vom/von der Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des Ausschusses eingebracht werden. Für die Auflösung bedarf es einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses.
9. Finanzen
9.1 Zusammensetzung der Einnahmen
Die Einnahmen der sh.asus setzt sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, aus den Beiträgen der öffentlichen Körperschaften, aus Spenden sowie aus gelegentlicher kommerzieller Tätigkeit. Die Einkünfte der Tätigkeiten dürfen nicht unter den Mitgliedern aufgeteilt werden, auch nicht in indirekter oder zeitversetzter Form.
9.2 Verwaltung der Landesbeiträge
Die Landesbeiträge werden zentral von der Geschäftsstelle aus verwaltet. Eventuelle Verwaltungsüberschüsse müssen für statutarische Tätigkeiten verwendet werden.
10. Statutenänderung, Änderung der Geschäftsordnung und Vereinsauflösung 10.1 Statutenänderung
Für eine Statutenänderung ist eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses erforderlich. Der Antrag auf Statutenänderung kann vom Präsidium oder von drei Mitgliedern des Ausschusses eingebracht werden.
10.2 Änderung der Geschäftsordnung
Eine Änderung der Geschäftsordnung wird mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Ausschussmitglieder beschlossen. Der Änderungsantrag kann von jedem Ausschussmitglied eingebracht werden.
10.3 Ablauf der Änderungen
Eine Änderung der Statuten oder der Geschäftsordnung darf niemals als Dringlichkeitsantrag gestellt werden und ist immer erst in der folgenden Sitzung anwendbar.
10.4 Vereinsauflösung
Die Vereinsauflösung kann durch den Ausschuss erfolgen, und zwar durch eine 5/6 Mehrheit der stimmberechtigten Ausschussmitglieder.Bei der Auflösung der sh.asus wird das Vermögen für soziale Einrichtungen bestimmt.
Für alle nicht von den Satzungen geregelten Fragen gelten die Geschäftsordnung, die schriftlichen Zusatzregelungen und die gesetzlichen Vorgaben.
(update 1/08)